23.12.2016 Vorsitzender: Bürgermeister Koch; anwesende Gemeinderatsmitglieder: 18
Tagesordnung:
1. Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 25. Oktober 2016
2. Vorstellung der Machbarkeitsstudien zum „sozialverträglichen Wohnungsbau Irlbach“
3. Beschlussfassung über die Vergabe der Objektplanung „Verkehrsanlagen – Baugebiet Böhmerwaldstraße Gonnersdorf“ (VOB)
4. Beschlussfassung über die Ausübung des Optionsrechts gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)
5. Verschiedenes
Beschlüsse:
zu 3.
"Die Gemeinde Wenzenbach vergibt den Auftrag für die Objektplanung „Verkehrsanlagen – Neubaugebiet Böhmerwaldstraße“ an das Büro BBI BAUER Beratende Ingenieure GmbH gemäß Vertrag vom 25.08.2016 zu einem Gesamtpreis von 30.688,01 Euro netto."
Abstimmungsergebnis: 15:3 (damit beschlossen)
zu 4.
"Die Verwaltung wird beauftragt:
- das Optionsrecht gem. § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG gegenüber dem Finanzamt in Anspruch zu nehmen
- alle Leistungen der Gemeinde Wenzenbach und ggf. die diesen zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen auf ihre künftige umsatzsteuerliche Relevanz zu überprüfen
- angesichts der erheblichen Auswirkungen auf die gesamte Verwaltung eine organisatorische und personelle Untersuchung zu beantragen, in der auch die Einführung einer zentralen Steuerstelle zu überprüfen ist. "
Der Antrag auf Beibehaltung der Altfallregelung bis zum 31.12.2020 ist aus Sicht der Verwaltung derzeit alternativlos, weil
- die Neuregelung zu Mehrkosten und Mehrbelastungen führt, sowohl für den Bürger und angeschlossene Verbände (durch die Weiterberechnung der Steuer) als auch für die Gemeinde Wenzenbach (in der Form erheblicher Verwaltungsarbeit)
- ein größeres Vorsteuerabzugspotential nicht festgestellt werden kann
- eine flächendeckende detaillierte Feststellung aller künftigen Besteuerungstatbestände in den Dienststellen (derzeit 84 Einnahme-Haushaltsstellen) sowie die organisatorische und verwaltungstechnische Umsetzung der Datenerfassung (u.a. auch EDV) einen längeren Zeitbedarf erfordern
- noch erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Abgrenzung von Zweifelssachverhalten besteht und auch das diesbezüglich angekündigte klärende BMF-Schreiben noch nicht vorliegt
Unabhängig davon könnte der Antrag – wenn sich neue Erkenntnisse, beispielsweise hinsichtlich der Vorsteuerabzugspotentiale, ergeben würden, mit Wirkung ab Beginn des jeweiligen Folgejahres widerrufen werden.
Abstimmungsergebnis: 18:0 (damit beschlossen)
Kategorien: Sitzungen